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IT-Verträge –

19.12.2024

IT-Vertrag oder AGB – was passt zu Ihrem Unternehmen?

Die Regelungen in IT-Verträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind oftmals – mit wenigen formalen Abweichungen - fast inhaltsgleich. Es stellt sich dann die Frage, wann ist welche der beiden Varianten sinnvoll?

1. Was unterscheidet IT-Verträge von AGB?

IT-Verträge sind spezifische Vereinbarungen zwischen mindestens zwei Vertragspartnern, die individuell ausgehandelt werden. Die Regelungen spiegeln die speziellen Bedürfnisse und Umstände des jeweiligen Vorhabens/Projekts wider. Sie enthalten die Konditionen, die beide Vertragspartner individuell regeln möchten, und können flexibel angepasst werden.  

AGB hingegen sind standardisierte, allgemeine Regelungen, die für eine „Vielzahl“ von Geschäften gleich verwendet werden. Für sie gelten die §§ 305 ff. BGB und insbesondere kann die sog. Klauselkontrolle nach §§ 308, 309 BGB zum Tragen kommen, wonach nicht jede Regelung eine zulässige AGB-Klausel ist.

2. Ist ein immer wieder genutzter Muster-IT-Vertrag wie AGB zu behandeln?

Ja, ein immer wieder verwendeter Muster-IT-Vertrag wird rechtlich wie AGB behandelt, sofern er auf eine Vielzahl von Verträgen angewendet werden soll und nicht individuell ausgehandelt wurde. Der entscheidende Punkt ist, ob der Vertrag „für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert“ ist (§ 305 Abs. 1 BGB). Das kann bei einem immer wieder genutzten Muster der Fall sein.

„Vorformuliert“ und mehrfach verwendet bedeutet, wenn der Vertrag von einer Seite (z. B. einem IT-Dienstleister) vorab erstellt wurde und immer wieder in gleicher oder ähnlicher Form zum Einsatz kommt. Dann spielt es keine Rolle, ob das Dokument in der Überschrift „IT-Vertrag …“ bezeichnet wird.

Das Risiko besteht umso mehr, wenn es keine „echten“ Vertragsverhandlung gibt. Wird der Vertrag dem Vertragspartner quasi fertig vorgelegt, ohne dass dieser wesentliche Änderungen daran aushandeln kann, handelt es sich ebenfalls um AGB.

Typischerweise enthalten IT-Verträge allgemeine Regelungen zu Gewährleistung, Haftung, Nutzungsrechten, Kündigungsfristen usw.. Solche Regelungen werden häufig standardisiert verwendet und sind damit ebenfalls dem AGB-Recht unterworfen.

3. Was bedeutet „Klauselkontrolle“ bei AGB?

Die Klauselkontrolle ist in den §§ 305 bis 310 des BGB geregelt. Dabei wird geprüft, ob die Klauseln bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen:

  • Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB): Hier wird geprüft, wie Klauseln ggf. auszulegen sind. Unklare oder mehrdeutige Klauseln gehen zulasten des Verwenders (sog. „Unklarheitenregel“).  

Beispiel: Eine unklare Regelung über Vertragsstrafen könnte so ausgelegt werden, dass sie nur in engen Ausnahmefällen gilt.

  • Generelle Inhaltskontrolle (§ 307 BGB): AGB-Klauseln dürfen nicht von den gesetzlichen Leitlinien oder Grundprinzipien eines Vertrages abweichen, wenn dies den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Sie müssen klar, verständlich und transparent sein.  

Beispiel: Eine Klausel, die dem Verwender das Recht gibt, die Leistung ohne triftigen Grund zu ändern, ist unwirksam.

  • Spezielle Verbote (§ 308 BGB): Hier werden diverse Klauseln verboten und für unwirksam erklärt. Hier besteht aber die Möglichkeit, die Bewertung der Klausel im Einzelfall vornehmen zu können.

Beispiele: Überraschende oder versteckte Regelungen, unangemessene Fristen für Annahme oder Rücktritt, Vorbehalte, den Vertrag einseitig ändern zu können usw.

  • Starre Verbote (§ 309 BGB): Die in dieser Vorschrift führen immer, d.h. ohne eigene Wertungsmöglichkeit, zur Unwirksamkeit.  

Beispiele: Verbot der Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung, Haftungsausschlüsse für grobe Fahrlässigkeit oder Körperschäden, Verpflichtungen zu Vertragsstrafen ohne Angabe von Gründen.

Die Klauselkontrolle gilt grundsätzlich im Bereich B2C, wie sich aus § 310 BGB ergibt. Danach finden die §§ 308 Nummer 1, 2 bis 9, 309 BGB nämlich keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. 

Aber: Trotzdem können auch im B2B-Bereich unangemessene Klauseln gemäß § 307 BGB unwirksam sein. Danach sind AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Über diese Vorschrift kommen die Regelungen in §§ 308, 309 BGB im B2B-Bereich zwar nicht direkt, aber über die Frage, was ist eine „unangemessene Benachteiligung“, doch mittelbar wieder zum Tragen.  

4. Wann sollten Sie zum Vertrag und wann zu AGB greifen?

Es gibt jeweils Vor- und Nachteile beim Einsatz von Verträgen und AGB. Was jeweils genutzt werden sollte, ist daher einzelfallabhängig:

  • AGB unterliegen den Klauselverboten.  
  • Bei AGB besteht oftmals der Einwand der Gegenseite, dass diese nicht wirksam einbezogen wurden. Ein Vertrag wird dagegen in der Regel unterschrieben, so dass hier weniger Ansatzmöglichkeiten bestehen, die formelle Wirksamkeit des Vertragsschlusses anzuzweifeln.  
  • Verträge sind eher für individuellere Absprachen geeignet.

5. Kann man einen IT-Vertrag und AGB zusammen einsetzen?

Ein Vertrag kann auch mit AGB kombiniert werden. Man könnte zum Beispiel die individuellen Abreden in einem Vertrag regeln und bezüglich der Standard-Regelungen (Zahlungsvereinbarungen, Haftung usw.) auf die AGB verweisen. Dazu kann man die AGB als Anhang zum vertrag nehmen. Wichtig ist in diesen Fällen nur, dass das Rangverhältnis zwischen beiden Dokumenten geregelt wird. Beispiel: Die AGB von XY nach Anlage 1 zu diesem Vertrag gelten ergänzend. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen im Vertrag vor.“

Fazit:

Wenn Sie viele individuelle Verträge nutzen, ist ein effizientes Vertragsmanagement essenziell. Nur so behalten Sie den Überblick über die verschiedenen Vereinbarungen und können diese bei Bedarf problemlos nachvollziehen. Überlegen Sie dabei sich vorab, wie flexibel und individuell Ihre Geschäftsbeziehungen gestaltet werden sollen.

Sprechen Sie uns gerne an

 Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.

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Fachanwältin für IT-Recht,
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 Florian Decker

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